Die regelmäßige Verjährungsfrist für offene Rechnungen beträgt drei Jahre.
Gemäß dieser Regelung ist stets der 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres der Stichtag für die Fristberechnung, in dem der Rechnungsanspruch entstanden ist (§§ 194, 195 BGB). Rechtlich gesehen ist dieses Datum ein wichtiger Tag, denn an diesem Tag verjähren Forderungen aus unterschiedlichen Lebensbereichen. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch des Rechnungsstellers an säumige Schuldner, da der Gesetzgeber festgelegt hat, dass alle Forderungen irgendwann verjähren.

 

Wann beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist?

Gemäß § 195 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist für Geldforderungen aus Rechnungen am 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von der Anspruch begründenden Forderung und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB). Diese umständliche juristische Formulierung bedeutet vereinfacht gesagt, der Gläubiger muss Kenntnis von den Umständen haben, die zu der Anspruchsbegründung geführt haben. Der Gläubiger muss den Anspruch zweifelsfrei belegen und der Schuldner Kenntnis von der Forderung haben. Ferner muss die Forderung fällig sein. In der Regel wird der Anspruch gegen den Schuldner mit Leistungserbringung fällig, das heißt, der Schuldner hat die Rechnung umgehend zu begleichen. Alternativ hängt die Fälligkeit von Forderungen von den zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungszielen ab. Der Gesetzgeber räumt jedoch ein generelles Zahlungsziel von 30 Tagen ein. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Verjährungsfrist nicht an dem Tag der Fälligkeit der Rechnung, sondern an dem Tag der erbrachten Leistung orientiert.

Was passiert mit offenen Forderungen nach Ablauf der Verjährungsfrist?

Damit ein Rechnungsanspruch entsteht, muss die Rechnung gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz (UstG) gesetzliche Pflichtangaben enthalten. Industrie- und Handelskammern verdeutlichen regelmäßig die großen Defizite hinsichtlich der Forderungseintreibung von Unternehmen und Selbständigen. Ein mangelhaftes Forderungsmanagement bedeutet ein hohes Ausfallrisiko, denn nicht bezahlte Rechnungen können schlimmstenfalls zur Insolvenz führen. Unternehmer sollten also stets den 31. Dezember im Blickfeld behalten und rechtzeitig den Bestand offener Rechnungen prüfen. Wer seine Schuldner zu spät mahnt, muss offene Rechnungsbeträge abschreiben, denn mit Ende der Verjährungsfrist verfallen die gesetzlichen Ansprüche. Der Gläubiger kann seine Forderungen nicht mehr eintreiben, während die Schuldner das Recht haben, die Zahlung mit ausdrücklicher Berufung auf die Einrede der Verjährung zu verweigern.

Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung?

Wer erst kurz vor Eintritt der Verjährung einen drohenden Forderungsausfall bemerkt, dem steht das Mittel der Hemmung gemäß § 209 BGB zur Verfügung, das die Verjährungsfrist aussetzt. Mit der Hemmung ist es möglich, Forderungen gerichtsfest zu benennen, um zum Beispiel Klage gegen säumige Schuldner zu erheben oder einen Mahnbescheid zuzustellen. Eine einfache, durch den Gläubiger ausgestellte oder eine anwaltliche Mahnung reicht jedoch nicht aus, um die Verjährungsfrist zu hemmen. Die Hemmung der Verjährungsfrist tritt ausschließlich durch Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids (§ 204 BGB) ein. Dies bedeutet, dass man noch vor dem Zeitpunkt an dem die Forderung verjährt, einen Mahnbescheid beantragt haben muss!

Was kann ich tun, wenn meine Forderung bereits verjährt ist?

Es gibt eine Rückausnahme, bei der trotz der möglichen Verjährung einer Forderung, man diese noch „nutzen“ kann. Es gibt die Möglichkeit mit einer bereits verjährten Forderung, mit einer Forderung des Schuldners aufzurechnen, auch wenn die eigene Forderung bereits verjährt ist (§ 215 BGB). Lasen Sie sich zu diesem Spezialfall von uns beraten.