Wer ein Unternehmen führt, kennt dieses Problem. Die geforderte und bestellte Leistung wird erbracht, die Rechnung geschrieben, aber der Kunde zahlt einfach nicht. Natürlich kann so eine Rechnung untergehen, aber wenn spätestens nach der ersten oder zweiten Mahnung kein Geld Eingang zu verzeichnen ist, kommt schnell die Frage auf, wie man am besten, schnellsten und günstigsten zu seinem zustehenden Geld kommt.
Muss deswegen gleich eine Klage beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden? Diese würde nicht nur viel Geld kosten, sondern auch viel Zeit in Anspruch nehmen.
Aber aufgrund einer einfachen Rechnung kann man nicht vollstrecken. Für die Vollstreckung lautet die Zauberformel: Titel, Klausel, Zustellung. Um dies zu erreichen hat sich der Gesetzgeber ein einfacheres Verfahren ausgedacht, welches schneller funktioniert und weniger Kosten verursacht. Die Lösung lautet hier die Beantragung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids. Dies kann man sogar ganz einfach online erledigen.
Wie kommt man zu einem Vollstreckungsbescheid?
Einen Vollstreckungsbescheid kann man nur beantragen, wenn zuvor ein Mahnbescheid beantragt wurde. Dies ist sehr einfach und ohne viel Rechtskenntnisse möglich.
Um einen Antrag stellen zu können, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- die Geldforderung ist fällig
- eine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners ist bekannt
Die Antragstellung erfolgt rein elektronisch. Im Internet lassen sich dafür diverse Dienstleister finden oder man füllt ganz einfach selbst den Online-Antrag unter online-mahnantrag.de aus. Die Gebühren für das Mahnverfahren sind einheitlich nach dem Gerichtskostengesetz festgelegt und richten sich nach der Höhe der Forderung. Der Mindestbetrag beträgt 32,00 Euro.
Der Mahnbescheid wird dem Schuldner vom Gericht zugestellt. Sollte dieser innerhalb von zwei Wochen die Forderung nicht begleichen und keinen Widerspruch einlegen, kann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Insgesamt hat man 6 Monate nach Erlass des Mahnbescheids Zeit um dies zu tun.
Die entstandenen Gerichtskosten für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid können sogleich mit dem Vollstreckungsbescheid festgesetzt werden. Ein weiterer Vorteil dieses gläubigerfreundlichen Verfahrens ist, dass grundsätzlich keine extra Klausel benötigt wird. Mit der Antragstellung sollte man auch gleich die Zustellung des Vollstreckungsbescheids durch das Amtsgericht beantragen. Zwei Wochen nach Zustellung an den Schuldner ist der Bescheid rechtskräftig.
Und schon kann die Vollstreckung der Forderung erfolgen.
Wie jetzt vollstreckt wird, ist eine individuelle Entscheidung. Im besten Fall hat der Schuldner bereits nach Erlass des Mahnbescheids erkannt, dass die Situation ernst ist und die offen stehende Zahlung beglichen.
Falls dem nicht so ist, kann jetzt ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Hat der Schuldner ein Grundstück, so ist auch die Beantragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch möglich.
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- wann-kann-man-eine-Rechnung-vollstrecken-lassen: Shutterstock, Autor: kryzhov