In der kürzlich erschienen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift – NJW (das Pflichtblatt der Rechtsanwälte)  erschien ein Artikel zum Thema Illegale Rechtsberatung durch Versicherungsvermittler im Bereich der Beratung und Vermittlung von Produkten zur Betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

Der Kollege Römermann zeigt auf, dass Versicherungsvermittler (Vertreter und Makler) im überwiegenden Teil Ihrer Arbeit, Versicherungsverträge vermitteln und nur als sog. Nebenleistung in bestimmten Bereichen auch rechtlich beraten dürfen.

Dies beschränkt er jedoch nur auf den Bereich der Sachversicherung und will gerade nicht den komplizierten und haftungsträchtigen Bereich der bAV einbezogen wissen. Das oftmals ein Rechtsanwalt im Bereich der Beratung zur bAV eingeschaltet wird („Stichwort: Erfüllungsgehilfe“), da dieser ja Rechtsberatung betreiben dürfe, sei nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwäbisch Gemünd vom 26.08.2010 – 2 C 995/09 unzulässig.

Im Ergebnis meint der Kollege, dass eine Beratung im Bereich der bAV durch einen Vermittler unzulässig sei. Dies sei auch nicht durch die Befugnisnorm des § 34 d GewO in Verbindung mit § 5 RDG gedeckt.

Ich persönlich meine, dass im Bereich der bAV nur absolute Versicherungsprofis tätig sein sollten. Es ist kein Butter-Brot-Geschäft, was man so nebenbei als Vermittler betreiben kann. Zwar mag dieser Bereich provisionsträchtig sein, doch die Haftungsrisiken in der Folge sind nicht zu überblicken. Und seine Existenz nur wegen einem großen Geschäft zu gefährden, halte ich für töricht.

Der gesamte Artikel ist in der  NJW in Heft 13 vom 24.03.2011 Seiten 884-889 zu finden.

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