Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch darauf, von der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Auskunft über die dort gespeicherten personenbezogenen Sozialdaten zu erhalten. Voraussetzung ist aber, dass der KV dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 5 KR 153/09).
Der Kläger war seit etlichen Jahren gesetzlich krankenversichert. Bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeits-Versicherung wurde er im Rahmen der Gesundheitsprüfung unter anderem nach Behandlungen der letzten Jahre gefragt.
Doch weil ihn in diesem Punkt sein Gedächtnis im Stich ließ, wandte sich der Kläger an die kassenärztliche Vereinigung. Von dieser wollte er wissen, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren abgerechnet hatte.
Die KV machte sich die Sache jedoch leicht. Sie erteilte dem Kläger lediglich eine sogenannte Versichertenauskunft und auch das nur für das Geschäftsjahr vor seiner Antragstellung. Auf die Erteilung von Auskünften über Daten weiter zurückliegender Jahre habe ein Versicherter gemäß § 305 Absatz 1 SGB V (Sozialgesetzbuch V) hingegen kein Anrecht, so die kassenärztliche Vereinigung.
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Das sahen die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen anders. Sie gaben der Klage des Versicherten auf Auskunft über die Daten für die vorangegangenen Jahre zumindest teilweise statt.
Nach Auffassung des Gerichts basiert der Anspruch des Klägers auf Auskünfte über die Daten länger zurückliegender Zeiten auf § 83 SGB X (Sozialgesetzbuch X). Denn der dort geregelte, allgemeine Auskunftsanspruch ist Teil des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Um dieses Recht einzuschränken, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Es ist aber nirgends erkennbar, dass der Gesetzgeber den allgemeinen Auskunftsanspruch für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung einschränken wollte, so das Gericht.
Vertretbarer Aufwand
Der für die Erteilung einer Auskunft erforderliche sachliche und personelle Aufwand muss aber in einem vertretbaren Verhältnis zu dem Interesse eines Versicherten an einer solchen Auskunft stehen. In dem entschiedenen Fall wurde die kassenärztliche Vereinigung daher lediglich dazu verurteilt, dem Kläger für ein weiteres zurückliegendes Jahr Auskünfte zu erteilen.
Für die noch fehlenden Jahre wird der Kläger daher wohl seine Ärzte und sonstigen Behandler um Auskunft bitten müssen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.
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