Wenn ein Tier z.B. durch ein Biss eines anderen Tieres, verletzt wird, ist dies mit viel Arbeit und Stress für den Tierhalter verbunden.
Der Halter des bissigen Tieres haftet nach § 833 BGB für den Schaden am geschädigten Tier. Nach § 90a BGB werden Tiere als Sache betrachtet, wobei sich dies in den letzten Jahren erheblich gewandelt hat. Dies vor dem Hintergrund, dass selbst das Grundgesetz in Art 20a den besonderen Schutz von Tieren und natürlichen Lebensgrundlagen erachtet.
Bei den Heilbehandlungsfällen bei Tieren stellt sich oft die Frage, ob es eine Grenze bei dem Tierarztkosten gibt.
Dies ist nicht einheitlich.
Der BGH (Urteil siehe unten) hat eine Grenze von 4.000 € angenommen. das OLG Schleswig (Beschluss vom 19.08.2014 – 4 W 19/14) hat eine Grenze von 5.000 € angesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.10.2017 (VI ZR 23/15) auch damit auseinandergesetzt und eine nicht starre Grenze angesetzt, wobei vorliegend die Kosten bei 4.000 € lagen.
Wichtig dabei ist, dass es nicht auf wirtschaftliche Erwägungen ankommt, sondern auf andere Kriterien, die dem Einzelfall geschuldet sind:
Im Fall der Verletzung eines Tieres bestimmt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a GG, § 1 TierSchG), dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Ausgehend von der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet diese Vorschrift bei der Schadensbemessung eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise (BT-Drucks. 11/5463, 5). Das bedeutet zwar nicht, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz in unbegrenzter Höhe besteht (vgl. BT-Drucks. 11/5463, 7 und 11/7369 S. 7; OLG Schleswig MDR 2014, 1391; Oetker in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 251 Rz. 58). Unter der Voraussetzung, dass eine Heilbehandlung tatsächlich durchgeführt wurde (vgl. BT-Drucks. 11/5463, 6 und 11/7369 S. 7), verlangt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB aber, dass dem Interesse des Schädigers, nicht mit den Behandlungskosten belastet zu werden, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur der Wert des Tieres gegenüber gestellt wird, sondern auch das aus der Verantwortung für das Tier folgende immaterielle Interesse an der Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner körperlichen Integrität (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rz. 27; Erman/Ebert, BGB, 14. Aufl., § 251 Rz. 25 f.; Lorz, MDR 1990, 1057, 1059). So können bei Tieren mit einem geringen materiellen Wert Behandlungskosten auch dann ersatzfähig sein, wenn sie ein Vielfaches dieses Wertes ausmachen (vgl. BT-Drucks. 11/5463, 5; vgl. OLG München, VersR 2011, 1412; Oetker in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 251 Rz. 62; vgl. auch LG Bielefeld NJW 1997, 3320, 3321 für Tiere ohne Marktwert). Immer bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1974 – VI ZR 1/74, BGHZ 63, 295, 299 ff.; v. 19.10.1993 – VI ZR 20/93, VersR 1994, 64, 65 f.; BGH, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 367; v. 4.4.2014 – V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rz. 41, 45). Nach Auffassung des Gesetzgebers kommt es für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind (vgl. BT-Drucks. 11/5463, 7). Diese Aufzählung schließt weitere dem Normziel dienende Kriterien im Einzelfall nicht aus.
Es gibt folglich drei Kriterien die bei der summenmäßigen Begrenzung eine Rolle spielen:
- Das Maß des Verschuldens des Schädigers, dh. war der Hund nicht angeleint oder
- Das Verhältnis von Tierhalter zum geschädigten Tier.
- Und das die Heilbehandlungskosten tierärztlich vertretbar sind.
Sind diese drei Kriterium erfüllt, so ist meines Erachtens eine Begrenzung nicht gegeben. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an.